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LSG lehnt Sperrzeit nach Kündigung ab

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Die Kündigung wegen des Umzugs zum Partner stellt einen wichtigen Grund dar, aus dem ein Arbeitslosengeldanspruch entsteht. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden und stellt sich damit gegen das Bundessozialgericht.

Möchte man mit einem nicht-ehelichen Lebensgefährten zusammenziehen, kann das einen wichtigen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Im betreffenden Streitfall arbeitete die 1955 geborene Klägerin als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein. 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der seinen Lebensunterhalt als Hausmeister und Gärtner in Niedersachsen, ca. 175 Kilometer entfernt, verdiente. Seit Beginn ihrer Beziehung wirtschafteten beide aus einem Topf und sorgten im Krankheitsfall füreinander. Bereits im Dezember 2012 verlobte sich das Paar. Die große räumliche Trennung stellte für beide eine erhebliche Belastung dar, sodass sie das Zusammenleben anstrebten. Die Bewerbungen um eine Arbeitsstelle in der Nähe des Verlobten blieben für die Frau leider ohne Erfolg, sodass sie 2013 ihre Stelle kündigte, um nicht länger warten zu müssen. Sie meldete sich vorab arbeitssuchend und am Wohnsitz des Verlobten schließlich arbeitslos.

Bisherige Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß

Da die Frau nach der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit ohne wichtigen Grund kündigte, wurde eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt. Diese stand im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach eine Kündigung für ein Zusammenziehen in der Vergangenheit nur bei bestehender Verlobung mit Aussicht auf baldige Eheschließung als wichtigen Grund gewertet wurde. Das verlobte Paar war bis dato allerdings ohne Absicht, einen Heiratstermin festzulegen. Das Sozialgericht Hannover sowie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hielten die Klage der Frau gegen die Sperrzeit für begründet und sprachen ihr das Arbeitslosengeld für die Zeit nach ihrer Kündigung zu. Die Verknüpfung der Sperrzeitvorschrift an einen familienrechtlichen Status sei nicht mehr zeitgemäß. Der in § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III genannte wichtige Grund sei „kein Privileg für Ehegatten oder für anders genau definierte Personengruppen, sondern gilt uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“, so das Gericht.

LSG grenzt sich klar von der BSG-Rechtsprechung ab

Die Sperrzeit sei kein „Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftspolitischen, religiösen oder moralischen Vorstellungen“, formulierten die Richter ihre Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung mit deutlichen Worten. Ausschlaggebender als der formelle Status sei für das LSG die von Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägte Beziehung und dass die Frau ihre Arbeitsstelle nicht leichtfertig aufgegeben habe. Die Sperrzeit-Klausel sei eine Möglichkeit, Personen daran zu hindern, sich mühelos arbeitslos zu melden, um Leistungen zu kassieren. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin trat bereits im Februar 2014 in ein neues Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitslosengeld für die Zwischenzeit muss ihr, vorbehaltlich einer Revision vor dem BSG, nun ausgezahlt werden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017, Az.: L 7 AL 36/16

 

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