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BCA zur BaFin-Aufsicht von 34f-lern: „Aktuell keine Planungssicherheit für freie Finanzberater“

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Die Bundesregierung plant, die freien Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34t Gewerbeordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen. Ein am 24. Juli 2019 vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichtes Eckpunktepapier umschreibt den Rahmen für eine Neuregelung der Aufsichtdie im Jahr 2021 in Kraft treten könnte. Für Dr. Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA, ist das Papier zu wenig konkret gefasst. Die erhoffte Planungssicherheit für freie Finanzberater lasse weiter auf sich warten.

„Die Bundesregierung hat sich offenbar dazu durchgerungen, eine zentrale Vereinbarung des Koalitionsvertrages umzusetzen. Zu begrüßen ist, dass es einen zeitlichen Übergang geben soll und die Bundesregierung hier mit Augenmaß agiert. Allerdings bringt das Papier nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente mehr Klarheit über die künftige Aufsicht der Finanzberatung. Von einer Planungssicherheit, wie wir sie seit Langem fordern, kann allerdings mit Blick auf das vorliegende Eckpunktepapier nicht die Rede sein“, sagt Ulbricht. Dem BCA-Vorstand zufolge fehlt es im Papier des BMF an einer konkreten und für alle drei Wege in der Finanzberatung gültigen Aussage.

„Während wir zu denjenigen, die unter einem Haftungsdach oder in einer Vertriebsgesellschaft ihrer Beratungstätigkeit nachgehen, Informationen finden, vermissen wir eine klare Aussage zu den Einzelkämpfern unter den freien Finanzberatern. Es wird nun darauf ankommen, die Unklarheiten zu erörtern und die Vorlage im Gesetzgebungsprozess weiter zu konkretisieren.“

Künftig dürften nur noch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) den rechtlichen Rahmen bilden. Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und die GewO dürfen zumindest für Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f und Paragraf34h ersatzlos gestrichen werden.

Der Maklerpool BCA AG und die Bank für Vermögen (BfV) haben sich das Ziel gesetzt, die freie Finanzberatung in Deutschland zu stärken und ihre in der Finanzanlagenvermittlung tätigen Partner im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und der Neuregelung eng zu beraten und zu betreuen. Dazu bieten beide Unternehmen unterschiedliche qualitative Lösungen an, um den aufsichtsrechtlichen Vorgaben nachzukommen.

„Wir haben in gewisser Weise befürchtet, dass das so kommen könnte, sind aber auf diese Entwicklung gut vorbereitet. Mit unserem Haftungsdach erfüllen wir bereits seit einigen Jahren die Zulassungsvoraussetzungen nach KWG und WpHG. Daher sehen wir der Gesetzesnovelle gelassen entgegen und stehen unseren Partnern in der freien Finanzberatung substanziiert mit Unterstützung und Orientierung zur Seite“, erklärt Ulbricht. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung BCA AG

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von factum
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