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InterComponentWare Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung

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InterComponentWare Aktiengesellschaft

Walldorf

 

An die Aktionäre der
InterComponentWare AG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Donnerstag, den 1. August 2019, um 10.00 Uhr
im Partner-Port, EG, Bauteil B, Konferenzraum 4,
Altrottstraße 31, 69190 Walldorf,

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung
der InterComponentWare Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Walldorf

eingeladen.

Tagesordnung

TOP 1:

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Deckung von Verlusten nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG unter Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung in § 4 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft

Der Jahresabschluss der InterComponentWare AG zum 31. Dezember 2017 weist einen Bilanzverlust in Höhe von € 389.516.105,97 aus. Vor diesem Hintergrund soll das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit € 872.918,00 beträgt und in 872.918 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je € 1,00 eingeteilt ist, herabgesetzt und der hierdurch freiwerdende Betrag zur Reduzierung der Verluste genutzt werden.

Die Herabsetzung soll nach den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) mit einem Herabsetzungsbetrag von € 748.216,00 in einem Umfang erfolgen, der die Zusammenlegung von Aktien erforderlich macht. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen weniger als € 1,00 betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens € 1,00 beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um € 748.216,00 mit einer Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 7 zu 1 verbunden werden, indem jeweils sieben alte, auf den Inhaber lautende Aktien zu einer neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien zusammengelegt werden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital € 124.702,00 beträgt und dieses in 124.702 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 eingeteilt ist. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 7 zu 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden entweder von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- und Finanzinstitut mit anderen Spitzen zusammengelegt und für Rechnung der Beteiligten verwertet oder durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Im Falle einer Verwertung der Aktienspitzen kann diese nach Maßgabe von § 226 Abs. (3) AktG oder freihändig vorgenommen werden.

Die Herabsetzung des Grundkapitals unter Zusammenlegung der Stückaktien soll darüber hinaus die Zugangsmöglichkeiten der Gesellschaft zu neuen Finanzmitteln verbessern. Hierdurch entfällt ein Hindernis für künftig sich bietende Gelegenheiten zu Kapitalmaßnahmen, weshalb die Gesellschaft somit ihre Handlungsspielräume für etwaige künftige Kapitalmaßnahmen und die Erschließung von Finanzierungsalternativen erweitern kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von € 872.918,00, eingeteilt in 872.918 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,00, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um € 748.216,00 auf € 124.702,00 unter Zusammenlegung von je sieben auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktie herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von € 748.216,00 dem Zweck der Deckung von Verlusten und der Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Gesellschaft zu neuen Finanzmitteln.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung einschließlich der Zusammenlegung der Aktien zu regeln.

b)

In Anpassung an die Beschlussfassung unter vorstehendem lit. a) erhält § 4 Abs. 1 S. 1 der Satzung (Grundkapital) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 124.702,00 und ist eingeteilt in 124.702 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien.“

Voraussetzungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 9 Abs. 4 und 5 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft zumindest in Textform und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens am Donnerstag, 25. Juli 2019, 24:00 Uhr, unter der nachfolgenden Adresse zugehen:

InterComponentWare Aktiengesellschaft
– Hauptversammlung –
Altrottstraße 31
69190 Walldorf

Unter dieser genannten Adresse muss der Gesellschaft auch der zumindest in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Nachweis der Berechtigung mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens am Donnerstag, 25. Juli 2019, 24:00 Uhr, zugehen.

Für den Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ausreichend.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, mithin auf Donnerstag, 11. Juli 2019, 0:00 Uhr, zu beziehen („Nachweisstichtag“)

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, sind schriftlich zu erteilen. Kreditinstitute und gemäß § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen und Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) können für ihre eigene Bevollmächtigung rechtlich zulässige Regelungen für die Vollmachtserteilung vorsehen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Gesellschaft.

Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an die Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Sonntag, 7. Juli 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und diese bis zur Erledigung des Tagesordnungspunkts halten.

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 AktG Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Etwaige Gegenanträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn der Aktionär einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Mittwoch, 17. Juli 2019, 24.00 Uhr, der Gesellschaft übersandt hat.

Für die Übermittlung von Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG oder Anträgen nach § 126 AktG an die Gesellschaft stehen die folgende Postanschrift, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:

InterComponentWare Aktiengesellschaft
– Hauptversammlung –
Altrottstraße 31
69190 Walldorf
Telefax: +49 (0) 6227 385 199
E-Mail: [email protected]

Zugänglich gemachte Unterlagen

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Altrottstraße 31, Partner-Port, 69190 Walldorf, liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Beendigung folgende Unterlagen für die Aktionäre zur Einsicht aus:

Einberufung einschließlich Tagesordnung und Beschlussvorschlägen

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die InterComponentWare AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der InterComponentWare AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

[email protected]
 

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

InterComponentWare AG
Petra Tischer
Datenschutzbeauftragte
Altrottstraße 31
69190 Walldorf

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Walldorf, im Juni 2019

InterComponentWare Aktiengesellschaft

Der Vorstand

PRESSEKONTAKT

wwr publishing GmbH & Co. KG
Steffen Steuer

Frankfurter Str. 74
64521 Groß-Gerau

Website: www.wwr-publishing.de
E-Mail : [email protected]
Telefon: +49 (0) 6152 9553589

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